1 |
Jeder, der die Gesetze der Freien Baronie Auenhain nicht verletzt, darf sich in der Freien Baronie Auenhain derart bewegen, daß ihm kein Leid zuzufügen ist. |
2 |
Jeder, welcher keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt, darf sich nicht in Auenhain aufhalten. |
3 |
Bei Strafe ist es verboten, selbst zu richten oder Hand anzulegen wider den Beschuldigten. Die Rechtsfindung und die Mittel liegen einzig und allein in der Macht der Obrigkeit. |
4 |
Jeder, der berechtigten Zweifel an Schuld oder Unschuld des Beschuldigten hegt, darf ein Urteil der Götter einfordern, wenn ihm dies von einem Mitglied des Inneren Zirkels genehmigt wird. |
5 |
Es ist verboten, Bilder ohne Genehmigung von jedweden Personen oder Gegenständen anzufertigen und/oder zu verkaufen. |
6 |
Bei Strafe ist es verboten, gerüstet bei der Obrigkeit zu erscheinen ohne Rüstgenehmigung. |
7 |
Jeder, welcher keine Lebensbescheinigung vorweisen kann, lebt nicht. |
8 |
Es ist verboten, betrunken und schreiend auf Leute zustürmen und zu versuchen, ihnen die Knie abzuhacken. |
8a |
Dies gilt für Körperteile im allgemeinen. |
9 |
Bei Strafe ist es verboten, vor der Obrigkeit die Waffe blank zu ziehen. |
9a |
Bei Strafe ist es ebenso verboten, vor der Obrigkeit verrostete Waffen blank zu ziehen |
9b |
Die Obrigkeit ist davon ausgeschlossen. |
9c |
Stiefel gelten nicht als Blankwaffen. |
9d |
Stiefel mit blanken Stahlspitzen hingegen schon. |
9e |
Niemandem, außer der Obrigkeit, ist es gestattet, irgend etwas in der Öffentlichkeit vor der Obrigkeit blank zu ziehen. |
9f |
Eine öffentliche Toilette gilt auch als Öffentlichkeit, obwohl sie geschlossen werden kann. |
10 |
Verkehrsbehinderung durch einen zwanzig Schritt großen Drachen, der mitten auf der Straße gelandet wurde, ist verboten. |
11 |
Einzig der Baron von Auenhain entscheidet über neue Gesetze. Das Recht des Barons bleibt unberührt. |
12 |
Bei Strafe ist es verboten, Magie zu wirken ohne Genehmigung der Obrigkeit. |
13 |
Bei Strafe ist es verboten, fremdes Eigentum zu nehmen, es sei denn der Dieb ist ausgewiesenes Mitglied der Diebesgilde und besitzt eine gültige Genehmigung. |
14 |
Bei Strafe ist es verboten, Gesetzlose, Räuber und anderes Gesindel, die gegen eines oder mehrere Gesetzen verstoßen haben, in jeglicher Form zu unterstützen. |
15 |
Bei Strafe ist es verboten, Ungläubige mit erläuternden Broschüren zu bekehren, es sei denn, es liegt eine Genehmigung des Inneren Zirkels vor. |
16 |
Verboten ist die Verwendung von Magie, um das äußere Erscheinungsbild des Barones zu verändern. |
16a |
Nr. 16 gilt für die gesamte Obrigkeit. |
16b |
Dies gilt auch für andere, welche das Erscheinungsbild des Barones nachahmen. |
16c |
Est ist generell nicht gestattet, mit irgendeiner Methode das Erscheinungsbild der Obrigkeit zu verändern oder diese nachzuahmen. |
17 |
Verboten ist beharrliche Straßenpantomime mit boshafter Verwendung von weißer Schminke und/oder schwarzen Strumpfhosen. |
18 |
Bei Strafe ist es verboten, sich gegen die Obrigkeit zu stellen. |
18a |
Es ist auch verboten, sich gegen die Obrigkeit zu legen. |
18b |
Es ist auch verboten, sich gegen die Obrigkeit zu hängen. |
19 |
Es ist verboten, mehr als 5 Muscheln bei sich zu tragen. |
20 |
Bei Todesstrafe ist es verboten, sich selbst zu töten. |
21 |
Verboten ist boshaftes Herumlungern. |
22 |
Bei Strafe ist es verboten, Handel und Handwerk auszuüben ohne Genehmigung der Obrigkeit. |
23 |
Verboten ist Verrat an der Stadt und am Land. |
23a |
gilt auch für Dörfer |
24 |
Verboten ist vorsätzliche Zerstörung der Stadt durch Feuer, wie auch immer es entsteht. |
25 |
Verboten ist die Verursachung von Waldbränden jeder Art, wie auch immer sie entstehen. |
26 |
Verboten ist Mord unter Verwendung eines stumpfen Gegenstandes. (Küchen- und Gartengeräte ausgeschlossen) |
26a |
Verboten ist Mord unter Verwendung von Küchen- und Gartengeräten. (Liegestühle ausgeschlossen) |
26b |
Verboten ist Mord unter Verwendung von scharfen Gegenständen. (Küchen- und Gartengeräte ausgeschlossen) |
26c |
Verboten ist Mord unter Verwendung von Magie. |
26d |
Verboten ist Mord unter Verwendung von Gift |
26e |
Verboten ist Mord unter böswilliger Verwendung von Schneebällen |
26f |
Verboten ist Mord, auch wenn er fehlschlägt, also ist bereits ein Mordversuch strafbar. |
26g |
Verboten ist Mord unter Verwendung von Zwergen |
26h |
Verboten ist Mord unter Verwendung von Lebewesen aller Art (Zwerge ausgeschlossen) |
26i |
Nr.25a bis 25h gilt nicht für Mitglieder der Meuchlergilde, welche im Besitz einer gültigen Genehmigung sind |
27 |
Bei Strafe ist es verboten, falsches Zeugnis abzulegen |
28 |
Es ist verboten, an andere Götter als der Innere Zirkel zu glauben, es sei denn, es liegt eine Genehmigung vor. |
29 |
Es ist verboten, Elfen jedweder Art in jeglicher Form zu unterstützen. |
29a |
Es ist Elfen verboten, in Auenhain einzureisen. |
29b |
Elfen besitzen keine Lebensberechtigung. |
29c |
Jedem ist es gestattet, einen oder mehrere Elfen zu töten. Bei Vorweisen eines Jagdscheines und der beiden Ohren wird ein Kopfgeld nach aktuellem Kurs pro Elf in jeder Wachstube oder bei den Jägern ausgezahlt. |
29d |
Es ist verboten, einen Elfenjäger bei der Arbeit zu behindern. |
29e |
Es ist gestattet, einem Elfenjäger zu helfen, wenn er in Not ist. |
30 |
Es ist verboten, den Stock und Eimer Tanz in Auenhain aufzuführen. |
31 |
Untote benötigen eine Genehmigung der Unität zu Auenhain, um weiter existieren zu dürfen. |
32 |
Es ist verboten, zu Hochzeiten Mobiliar zu schenken. Gutscheine für Mobiliar sind dagegen weiterhin gestattet. |